Erklärung der Leistung Aktive Werklohnklage

Nach der Erfüllung eines Auftrages kann es im Nachgang zu Problemen mit der Bezahlung kommen. Der Auftraggeber beschuldigt den ausführenden Betrieb, den Versicherungsnehmer, einen Schaden verursacht zu haben und behält, bis zur Klärung des Schadens, den Werklohn ein. Diese Anschuldigungen können oft weder konkret dargelegt noch nachgewiesen werden und wenn der Auftraggeber trotz mehrmaliger Aufforderung nicht reagiert und die Werklohnforderung nicht begleicht, muss der ausführende Betrieb einen Anwalt beauftragen und seinen Werklohn einklagen. In der Regel muss der Versicherungsnehmer die Kosten für den Anwalt selber tragen. Durch Einschluss der Klausel „Aktive Werklohnklage“ werden diese Kosten durch den Versicherer getragen.

Schadenbeispiel

Ein Bauunternehmen hat den Auftrag erhalten, eine Lagerhalle für einen Kunden zu errichten. Nach Fertigstellung des Baus stellt das Unternehmen dem Kunden die vereinbarte Summe in Rechnung. Trotz mehrfacher Mahnungen und eindeutiger vertraglicher Vereinbarungen zahlt der Auftraggeber den ausstehenden Betrag nicht.

Das Bauunternehmen sieht sich daher gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten, um den Werklohn einzufordern. Die Klage gegen den säumigen Auftraggeber verursacht dem Bauunternehmen Kosten für den Rechtsanwalt, Gerichtskosten und möglicherweise auch für Sachverständige.

Die Betriebshaftpflichtversicherung des Bauunternehmens beinhaltet eine Klausel für aktive Werklohnklagen, welche die Kosten für die rechtliche Auseinandersetzung übernimmt, sodass das Unternehmen die ausstehenden Forderungen ohne zusätzliche finanzielle Belastungen durch den Rechtsstreit durchsetzen kann. Diese Deckung hilft dem Unternehmen, seine Liquidität zu schützen, während es versucht, den ihm zustehenden Werklohn zu erhalten.

Klauseltext (Benchmark)

Der folgende Text ist unser Maßstab (=Benchmark) für die Klausel „Aktive Werklohnklage“ und wird nicht von allen Gesellschaften in gleichem Umfang übernommen:

Versichert sind die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen (z.B. aus der Vermietung von Baumaschinen oder Baugeräten) des Versicherungsnehmers gegen seinen Vertragspartner, soweit der Vertragspartner des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen die Forderung des Versicherungsnehmers erklärt hat und sowohl die Schadenersatzansprüche als auch die Forderung des Versicherungsnehmers aus einer Leistung des versicherten Betriebes resultieren und die Forderung des Versicherungsnehmers in voller Höhe berechtigt, das heißt unstreitig und fällig, ist. Der Nachweis muss durch den Versicherungsnehmer erbracht werden. Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadensersatzanspruchs zur geltend gemachten Forderung. Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise unbegründet ist. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.

Als Vorlage diente der Klauseltext der andsafe Versicherung.

Die folgenden Versicherer erfüllen diese Klausel:

  • andsafe
  • Basler
  • Gothaer
  • HDI
  • Helvetia