Erklärung der Leistung Sachverständigenkosten
Je nach Höhe oder Eindeutigkeit eines Schadens, ist es erforderlich einen Sachverständigen zur Schadenbegutachtung- und Schadenbewertung einzuschalten. Die Kosten für den Sachverständigen werden dabei stets von der Partei getragen, welche die Einschaltung des Sachverständigen und die damit einhergehende Schadenbewertung wünscht. Mit der Klausel Sachverständigenkosten wird geregelt unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Sachverständigenkosten übernimmt – unabhängig von welcher Partei der Wunsch zur Begutachtung ausgeht.
Schadenbeispiel
Ein Restaurant erleidet einen umfangreichen Wasserschaden, nachdem über Nacht ein Rohrbruch aufgetreten ist. Das Wasser hat nicht nur die Einrichtung und die Küchengeräte beschädigt, sondern auch die elektrische Anlage beeinträchtigt. Um den genauen Umfang des Schadens festzustellen und die Ursache des Rohrbruchs zu ermitteln, muss ein Sachverständiger beauftragt werden.
Der Sachverständige untersucht die Schadensstelle, bewertet den Zustand der betroffenen Einrichtungsgegenstände und Geräte und erstellt einen detaillierten Bericht über die Höhe des Schadens und die notwendigen Reparatur- oder Ersatzmaßnahmen. Darüber hinaus prüft der Experte, ob der Schaden möglicherweise durch veraltete Rohrleitungen oder durch einen Installationsfehler verursacht wurde.
Die Kosten für diesen Sachverständigen können schnell hoch ausfallen, insbesondere wenn detaillierte technische Bewertungen und Analysen erforderlich sind. Da die Inhaltsversicherung des Restaurants die Übernahme von Sachverständigenkosten beinhaltet, werden diese Kosten von der Versicherung übernommen. Dies entlastet das Restaurant von zusätzlichen finanziellen Belastungen, die durch den Wasserschaden entstanden sind, und ermöglicht eine fachgerechte und fundierte Einschätzung des Schadens für die weitere Schadensabwicklung.
Klauseltext (Benchmark)
Der folgende Text ist unser Maßstab (=Benchmark) für die Klausel Sachverständigenkosten und wird nicht von allen Gesellschaften in gleichem Umfang übernommen:
Der Versicherer trägt zu 100% die Kosten für einen Sachverständigen, wenn die Schadenhöhe strittig ist oder die Schadensumme 5.000 EUR übersteigt.
Die folgenden Versicherer erfüllen diese Klausel:
- Gothaer
- HDI
- Helvetia
- Nürnberger
- R&V
- VHV
Als Beispiel zeigen wir Ihnen hier den Klauseltext der VHV:
Ist die Höhe des vom Versicherer festgestellten Schadens strittig oder die Schadenhöhe über 5.000 Euro kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens –und soweit erforderlich weitere Feststellungen zum Schadensfall- von einem von ihm bestimmten, gerichtlich zugelassenen, Sachverständigen festgestellt wird. Die Kosten des Sachverständigen trägt der Versicherer.
Und zum Schluß: Nutzen Sie auch unsere Ratgeber zu den Themen Dienstreisekaskoversicherung, Güterschadenhaftpflichtversicherung, Werkverkehrsversicherung, Firmenvertragsrechtschutz und Lieferwagenversicherung.