Erklärung der Leistung Sicherungen
Werden die vertraglich vereinbarten Sicherungen vom Versicherungsnehmer nicht eingehalten, behält sich der Versicherer vor, die Leistung im Schadenfall zu kürzen. Mit der Klausel Sicherungen wird die Kürzung bei der Nicht-Einhaltung von vertraglich vereinbarten Sicherungen konkretisiert und geregelt.
Schadenbeispiel
Ein Einzelhandelsgeschäft, das hochwertige Elektronikgeräte verkauft, wird über Nacht Ziel eines Einbruchs. Die Einbrecher beschädigen bei ihrem Versuch, in das Geschäft einzudringen, die Türschlösser und die Alarmanlage. Obwohl die Diebe durch die Alarmanlage abgeschreckt werden und fliehen, bevor sie etwas stehlen können, ist der Schaden an den Sicherungseinrichtungen erheblich.
Das Geschäft muss umgehend die Schlösser austauschen und die Alarmanlage reparieren lassen, um weiterhin einen sicheren Betrieb zu gewährleisten und den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Die Kosten für diese Reparaturen und den Austausch der Sicherheitseinrichtungen können beträchtlich sein, insbesondere wenn spezialisierte oder hochsichere Systeme betroffen sind.
Da in der Inhaltsversicherung des Geschäfts die Deckung von Sicherungen eingeschlossen ist, übernimmt die Versicherung die Kosten für das Ersetzen der beschädigten Schlösser und die Reparatur der Alarmanlage. Dies ermöglicht es dem Unternehmen, seine Sicherheitsvorkehrungen schnell wiederherzustellen, ohne die finanzielle Belastung alleine tragen zu müssen.
Klauseltext (Benchmark)
Der folgende Text ist unser Maßstab (=Benchmark) für die Klausel Sicherungen und wird nicht von allen Gesellschaften in gleichem Umfang übernommen:
Bei Nicht-Einhaltung von vertraglich vereinbarten Sicherungen erfolgt bei Schäden bis zur Versicherungssumme in Höhe von max. 250.000 EUR kein Abzug, bei Schäden bis zur Versicherungssumme ab 250.000 EUR erfolgt ein Abzug in Höhe von max. 20%.
Die folgenden Versicherer erfüllen diese Klausel:
- Gothaer
- HDI
- Helvetia
- Nürnberger
- R&V
- VHV
Als Beispiel zeigen wir Ihnen hier den Klauseltext der HDI:
Sind vereinbarte Sicherungen zur Vermeidung eines Einbruch-Diebstahlschadens nicht vorhanden oder werden nicht angewandt, verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bis zu einer Schadenhöhe von 250.000 €. Für Schäden, die den Betrag von 250.000 € überschreiten, wird der Versicherer vom darüber hinausgehenden Betrag die Schadensersatzleistung um höchstens 20 % kürzen.
Und zum Schluß: Nutzen Sie auch unsere Ratgeber zu den Themen Dienstreisekaskoversicherung, Güterschadenhaftpflichtversicherung, Werkverkehrsversicherung, Firmenvertragsrechtschutz und Lieferwagenversicherung.